Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge ab 2016

08 Januar 2016
Autor :  

Regelungen zur Steuerbefreiung ab 2016 für Elektrofahrzeuge

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht spezielle Regelungen für Elektrofahrzeuge vor: Diese sind nach § 3d KraftStG für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.

Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (Brennstoffzellen) gespeist werden.

Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt

10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015 oder
5 Jahre bei Erstzulassung ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020.

Elektro-Pkw mit Erstzulassung bis 17. Mai 2011 sind für fünf Jahre von der Steuer befreit.

Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des steuerbefreiten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Die Feststellung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes handelt, wird aufgrund der von der Zulassungsbehörde übermittelten fahrzeugspezifischen Daten getroffen.

Da es sich bei der Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge um eine fahrzeugbezogene Steuervergünstigung handelt, ist diese nicht antragsgebunden.

ACHTUNG: Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.

Ebenfalls nicht von der Steuervergünstigung erfasst sind Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

21361 Aufrufe
Schlagwort :
Redaktion

Allgemeine Redaktion

Top