Bierabsatz im ersten Quartal 2017 in Deutschland um 2,1 % gesunken

03 Mai 2017
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Über 80% des gesamten Bierabsatzes erfolgte im ersten Quartal 2017 innerhalb Deutschlands

Der Bierabsatz ist im ersten Quartal 2017 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 2,1 % beziehungsweise 0,4 Millionen Hektoliter gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, haben die in Deutschland ansässigen Brauereien und Bierlager somit im ersten Quartal 2017 rund 19,9 Millionen Hektoliter Bier abgesetzt. In den Zahlen sind alkoholfreie Biere und Malztrunk sowie das aus Ländern außerhalb der Europäischen Union eingeführte Bier nicht enthalten. Biermischungen – Bier gemischt mit Limonade, Cola, Fruchtsäften und anderen alkoholfreien Zusätzen – machten im ersten Quartal 2017 mit 0,6 Millionen Hektolitern 3,2 % des gesamten Bierabsatzes aus.

81,6 % des gesamten Bierabsatzes waren für den Inlandsverbrauch bestimmt und wurden versteuert. Der Inlandsabsatz sank im Vergleich zum ersten Quartal 2016 um 2,6 % auf 16,2 Millionen Hektoliter. Steuerfrei (Exporte und Haustrunk) wurden 3,7 Millionen Hektoliter Bier abgesetzt (+ 0,7 %). Davon gingen 2,0 Millionen Hektoliter (– 4,1 %) in EU-Länder, 1,6 Millionen Hektoliter (+ 7,6 %) in Drittländer und 0,03 Millionen Hektoliter (– 11,7 %) unentgeltlich als Haustrunk an die Beschäftigten der Brauereien.

Der Nachweis über die steuerpflichtige Absatzmenge erfolgt nach Steuerklassen und steuerfreie Absatzmengen. Dies dient der Beurteilung des Aufkommens an der Biersteuer, des Bierabsatzes und der beteiligten Braustätten.

So wird das  Bier nach "Grad Plato" in Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato. Grad Plato  ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 g Bier, wie er sich aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Ein  Hektoliter übliches  Vollbier (z.B. Pils, Kölsch, Alt) mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato ist also mit 9,444 Euro Biersteuer belastet. Das bedeutet 1,9 Cent für ein 0,2 l Glas.

Eine Mengenstaffel, die kleineren Brauereien einen Nachteilsausgleich verschaffen soll, wird unabhängigen Brauereien mit weniger als 200 000 Hektoliter Jahresausstoß gewährt. Als unabhängig gilt eine Brauerei dann, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut.

Der Steuersatz ermäßigt sich für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig seit 1. Januar 2004
- auf 84 % bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,
- auf 78,4 % bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,
- auf 67,2 % bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,
- auf 56 % bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.
Unter 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 % unverändert. Die Steuerermäßigung gilt nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei.

Steuerbefreiungen
Gemäß dem Biersteuergesetz ist Bier von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird
- zur Herstellung von Essig,
- unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt 5 l reinen Alkohol je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet,
- vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
- zur Herstellung von Arzneimitteln.

Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es
- von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder
- als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den erforderlichen technischen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.

Gemäß  der  Biersteuerverordnung ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet und nicht verkauft wird, von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr befreit.
Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Weitere Ergebnisse und methodische Hinweise finden sich in der Fachserie 14, Reihe 9.2.1 "Absatz von Bier" des Statistischen Bundesamtes.

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