In seinem Urteil zu einem Fall in Spanien stellt der Gerichtshof nun fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, indem er automatisch, kontinuierlich und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen aufspürt, eine „Erhebung“ von Daten im Sinne der Richtlinie vornimmt, Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert“, auf seinen Servern „aufbewahrt“ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereitstellt“. Diese Vorgänge, die in der Richtlinie ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt sind, sind nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig davon, ob der Suchmaschinenbetreiber sie unterschiedslos auch auf andere Informationen als personenbezogene Daten anwendet, als „Verarbeitungen“ anzusehen.
Die in der Richtlinie genannten Vorgänge sind, wie der Gerichtshof präzisiert, auch dann als Verarbeitung anzusehen, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind. Würde in solchen Fällen generell eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie gemacht, würde diese nämlich weitgehend leerlaufen.
Der Gerichtshof stuft den Suchmaschinenbetreiber, im aktuellen Fall Google Spanien, da dieser über die Zwecke und Mittel einer solchen Verarbeitung entscheidet, als den im Sinne der Richtlinie für die Verarbeitung „Verantwortlichen“ ein. Da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie erheblich beeinträchtigt werden können, hat der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden.
Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine
„Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie handelt. Das Argument, die von Google Search vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten werde nicht im Rahmen der Tätigkeiten
dieser Niederlassung in Spanien ausgeführt , wies der Gerichtshof zurück.
Das ist natürlich ein Schlag ins Gesicht, für Google. Weil bis dato ja genau diese Firma fast keine Steuern in den jeweiligen Ländern der EU bezahlt, da die Zentrale in einem anderen Land sitzt und nur deren Steuergesetzgebung anwendbar ist. Nun hat das "Imperium" zurückgeschlagen und diese Argumentation umgekehrt.
Es nützt eben nichts, dass über nicht mehr nachvollziebare Konstrukte jedwege Verantwortung abgelehnt wird. Das Geld der Inserenten (Adwordskunden) im jeweiligen Inland in die Geldbörse von Google wandert und über Steueroasen in das Mutterland (in diesem Fall USA) transferiert wird, ohne in den Regionalniederlassungen fair und gerecht seine Steuern für orbitante Gewinne zu bezahlen.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb einer Suchmaschine durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das aber in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt, wird die Verarbeitung im Sinne der Richtlinie „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung ausgeführt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistung rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen, so der Gerichtshof in seiner Mitteilung.
Ein Sieg für den Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union. Drei von vier Europäern akzeptieren die Preisgabe persönlicher Daten als etwas Alltägliches, sind zugleich jedoch besorgt darüber, wie Unternehmen – einschließlich Suchmaschinen und soziale Netze – mit ihren Angaben umgehen. Zu diesem Schluss kam eine Eurobarometer-Umfrage zum Datenschutz und zu elektronischer Identität, deren Ergebnisse bereits vor Jahren von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden. Der Umfrage zufolge machten 62 % der Menschen in der Europäischen Union zum Schutz ihrer Identität nur die erforderlichen Mindestangaben, 75 % wünschten sich, ihre persönlichen Angaben jederzeit online löschen zu können, um so von ihrem Recht, vergessen zu werden, Gebrauch zu machen. Diesem Wusnch wurde nun entsprochen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Auslegung des EU-Rechts zuständig und gewährleistet damit, dass das EU-Recht in allen EU-Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise angewendet wird. Damit gilt dieses Urteil für die gesamte EU und sosmit auch für Deutschland.
Der Gerichtshof stellte klar, dass Anträge auf Löschung und Entfernung von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig die Begründung zu prüfen hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Es kommt eine Menge Arbeit auf den größten Suchmaschinenbetreiber zu oder er verlässt den Boden der EU-Staaten. Das Finanzmodell dürfte dann aber, wie im Moment, nicht mehr stimmen.
Das Urteil zu genannten Vorgang finden Sie hier
Quelle: Europäischer Gerichtshof