Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitteilen. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.
Allein die schriftliche Übermittlung stellt sicher, dass bei der Weitergabe der Steuer-Identifikationsnummern keine Übermittlungsfehler eintreten.
Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Die Nummer ist auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder im Einkommensteuerbescheid verzeichnet.
Eltern, die bereits Kindergeld beziehen und die sich nicht sicher sind, ob sie die Steuer-Identifikationsnummern angegeben haben, können den Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen vermeiden, indem sie die Steuer-Identifikationsnummern der Familienkasse mitteilen.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter bestimmten Umständen auch für Kinder, die im EU-Ausland leben. Diese erhalten im Regelfall keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Deshalb ist ihre Identität auf andere geeignete Weise mit Hilfe der in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente nachzuweisen.
Die Regelung gilt ab 1. Januar 2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes.
Weitere Informationen des Bundeszentralamt für Steuern finden Sie hier
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern