German News zur Schleierfahndung in Deutschland / Schengener Abkommen in Europa

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 Stellungnahme des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 16.02.2001:

Beschlagnahme eines Presseausweises im Rahmen der Schleierfahndung anlässlich einer Kontrolle am 23.01.2001 im Zug von Stuttgart nach München auf Höhe Ulm.

Sehr geehrter Herr Bruckner,

vielen Dank für Ihre Anfrage an Herrn Ministerpräsident Dr. Stoiber vom 25.01.2001.

Die Bayerische Staatskanzlei hat zuständigkeitshalber des Bayerische Staatsministerium des Innern gebeten, Ihre Anfrage zu beantworten.

Wie ich aus unserem Telefonat am 05.02.2001 und dem von Ihnen freundlicherweise übermittelten Sicherstellungsverzeichnis entnehmen konnte, stellen Sie mit Ihrer E-Mail vom 25.01.2001 nicht nur eine Anfrage als Journalist, sondern waren von der in Rede stehenden Maßnahme des Polizeibeamten der PI Lindau Fahndung selbst betroffen.

In Ihrem Schreiben führen Sie an, dass am 23.01.2001, um 17,20 Uhr, im Zug von Stuttgart nach München auf der Höhe von Ulm im Rahmen der sog. „Schleierfahndung“ kontrolliert wurden. Sich berichten, dass Sie die Kontrolle an sich schon als unangenehm empfunden haben und dass der kontrollierende Polizeibeamte Ihren „neuen“ Presseausweis „beschlagnahmt“ habe, weil er ihn nicht gekannt hatte. Außerdem erwarten Sie in Ihrer Eigenschaft als Journalist, Antworten auf einige von Ihnen formulierten Fragen zu erhalten.

Mittlerweile liegt mir ein Bericht der beteiligten Dienststellen zu der von Ihnen geschilderten Kontrolle vor. Unter Berücksichtigung der von den betroffenen Beamten aus ihrer Sicht geschilderten Situation kann ich Ihnen heute folgendes mitteilen:

Die Personenkontrolle im ICE von Ulm nach Augsburg erfolgte im Rahmen der sog. „Schleierfahndung“ zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität gemäß Artikel 13 Absatz1 Nummer 5 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz. Die Bayerische Polizei erkennt die Kontrollsituation im Zug mit den engen räumlichen Verhältnissen als für Bürger und Polizei belastend an. Leider sehen wir keine Möglichkeit, die äußeren Umstände dieser Kontrollen grundlegend zu verbessern. Wir stehen allen Verbesserungsvorschlägen aufgeschlossen gegenüber.

An der Rechtmäßigkeit der Kontrolle bestehen jedoch keine Zweifel.

Was die Sicherstellung Ihres Presseausweises allerdings anbelangt, muss nach Prüfung der Rechtslage davon ausgegangen werden, dass die Sicherstellung des von Ihnen mitgeführten Presseausweises nicht rechtmäßig war.

Nach Angaben des kontrollierenden Beamten uns ausweislich des von Ihnen vorgelegten Sicherstellungsverzeichnisses erfolgte die Sicherstellung Ihres Presseausweises nach Artikel 25 Polizeiaufgabengesetz zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Grund der Sicherstellung war, dass nach Feststellung des kontrollierenden Beamten der Schriftbereich und insbesondere die Individualnummer nur noch sehr schlecht zu lesen waren. Ferner war für das Jahr 2001 keine Jahresmarke mehr angebracht, so dass der Presseausweis zum Zeitpunkt der Kontrolle seine Gültigkeit verloren hatte. Entsprechend eines Vermerks auf dem Ausweis musste der Beamte davon ausgehen, dass sich der Ausweis im Eigentum des Verbands der Zeitschriftenverlage befand und nach Beendigung der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit grundsätzlich zurückgegeben werden muss. Aufgrund der o.a. Umstände hatte der Beamte schließlich Zweifel darüber, ob der Ausweis tatsächlich für Sie ausgestellt worden war, und er befürchtete seine missbräuchliche Verwendung. Weil eine sofortige Abklärung des Sachverhalts vom Zug aus zum Kontrollzeitpunkt nicht möglich war, stelle er ihn nach Artikel 25 Polizeiaufgabengesetz zum Zwecke der Gefahrenabwehr sicher und sandte ihn nach Rücksprache mit dem Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e. V. am nächsten Tag an diesen zurück.

Die vom kontrollierenden Beamten zugrunde gelegte Befugnis aus Artikel 25 Polizeiaufgabengesetz erlaubt die Sicherstellung einer Sache jedoch nur zur Abwehr eine gegenwärtigen Gefahr. Eine solche ist im vorliegenden Fall tatsächlich nicht ausreichend zu begründen.

Ich bedauere die unrechtmäßige Sicherstellung und die für Sie damit verbundenen Unannehmlichkeiten und bitte die Maßnahme zu entschuldigen. Ich habe veranlasst, dass die beiden Beamten, welche die Kontrolle durchgeführt haben, entsprechend belehrt werden.

Wie ich von der PI Fahndung Lindau erfahren habe, wurde Ihnen aufgrund der am 24.01.2001 durchgeführten Recherche des polizeilichen Sachbearbeiters beim Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. inzwischen ein neuer und gültiger Ausweis ausgestellt und zugesandt.

Anmerkung der Redaktion: Es ist richtig, dass der Ausweis mittlerweile neu ausgestellt wurde und der Ausweis an den Verband geschickt wurde.

Ihre ergänzenden Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1 – Welche Presseausweise kennt die bayerische Polizei?

Das Presserecht und die damit verbundenen Presseausweise sind fester Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Im Bereich der Fortbildung wurde der neue Presseausweis den Bayerischen Polizeibeamten im Rahmen des Dienstunterrichts vorgestellt, daneben ist er seit Januar 2000 im Intranet der Bayerischen Polizei eingestellt und für jeden Polizeivollzugsbeamten in Bayern dort abrufbar.

Zu 2 – Wie werden bayerische Polizeibeamte auf den Kontakt mit der Presse vorbereitet?

In einer bundesweit geltenden Polizeidienstvorschrift sind die Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung, die von der Innenministerkonferenz 1993 beschlossen und von ARD, ZDF; Deutschem Presserat, dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation und den journalistischen Berufsverbänden anerkannt wurden, festgelegt. Die Dienstvorschrift ist Bestandteil der Aus- und Fortbildung in der gesamten Bayerischen Polizei.

Zu 3 – Werden bei ausländischen Journalisten die Presseausweise auch eingezogen und wie erkennen bayerische Polizisten deren Gültigkeit, wenn schon der deutsche Presseausweis nicht bekannt ist?

Wie oben bereits angeführt, war im vorliegenden Fall für den handelnden Beamten der Zweck der Sicherstellung die Abwehr einer Missbrauchsgefahr und nicht die von Ihnen angenommene Unkenntnis über den Presseausweis.

Anmerkung der Redaktion: Obwohl der Presseausweis nun scheinbar doch bekannt war wurde er zur "Abwehr" einer Missbrauchsgefahr beschlagnahmt. Es wird also unterstellt, dass ein Missbrauch vorlag und damit wird die Schleierfahndung legitimiert. Da der Ausweis aus der Brieftasche/-börse von dem POW entwendet wurde - wann lag ein Missbrauch vor ? Der Ausweis wurde weder missbräuchlich verwendet noch wurde versucht Vorteile zu erlangen ?) Dieser Frage werden wir in einem weiteren Brief an das Staatsministerium nachgehen.

Zu 4 – Gibt es eine offizielle Anweisung, Presseausweise einzuziehen?

Nein. Sie Sicherstellung von Ausweisdokumenten richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen des Polizeiaufgabengesetzes bzw. Der Strafprozessordnung.

Zu 5 – Welcher Grund muss aus Sicht Ihres Hauses vorliegen, dass Pressearbeit behindert wird?

Die Zusammenarbeit zwischen Presse/Rundfunk und Polizei richtet sich nach den bereits zur Frage 2 genannten Verhaltensgrundsätzen für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung.

Zu 6 – Was empfehlen Sie Journalisten aus dem In- und Ausland, wenn es zu derartigen Vorfällen kommt?

Grundsätzlich wird empfohlen, dass die von Maßnahmen der Polizei Betroffenen dabei mitwirken, eine entsprechende Verdachtslage, zum Beispiel der Verdacht einer Urkundenfälschung, eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eine Missbrauchs von Ausweispapieren, die immer die Voraussetzung für polizeiliche Maßnahme ist, schnellstmöglich aufzuklären. Sollten die vom Polizeibeamten veranlassten Maßnahmen aus Sicht des Betroffenen besondere Schwierigkeiten (wie von Ihnen geschildert) verursachen, so steht ihm zunächst die Möglichkeit offen, sich mündlich mit dem Vorgesetzten des Beamten in Verbindung zu setzen und mit seiner Unterstützung die Aufklärung des Verdachts zu betreiben. Daneben stehen selbstverständlich allen, die von polizeilichen Maßnahmen betroffen sind, die in Deutschland umfassend ausgestalteten Rechtsbehelfe und Beschwerdewege offen.

Zu 7 – Gegen eine Beschlagnahme kann eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, beantragt worden. Ist im Zug/Auto in diesem Fall das Amtsgericht Ulm zuständig?

Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um eine Beschlagnahme nach §§ 94, 98 oder §§ 111b Strafprozessordnung, für die eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, beantragt werden kann (§98 Absatz 2 Strafprozessordnung), sondern, wie im Sicherstellungsverzeichnis vermerkt, um eine Sicherstellung nach Artikel 25 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz. Wegen dieser Sicherstellung steht Ihnen gemäß Artikel 12 Bayerisches Polizeiorganisationsgesetz einmal der Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Dienststelle und als verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. der verwaltungsgerichtlichen Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu.

Ich möchte Ihnen noch einmal unser Bedauern über die unrechtmäßige Sicherstellung und die für Sie damit verbundenen Unannehmlichkeiten aussprechen und hoffe, Ihnen einige Erklärungen für die zum Teil schwierige, komplizierte und gefährliche Arbeit der Bayerischen Polizei gerade im Bereich der für die Sicherheit des Landes unverzichtbaren Schleierfahndung gegeben zu haben.

Anmerkung der Redaktion: Bei der Beschlagnahme des Presseausweises hat es sich sicher nicht um eine "schwierige", "komplizierte" und "gefährliche" Arbeit gehandelt. Die Arbeit der Polizei, wie auch in anderen Berufen ist sicher nicht leicht - nur die Gesetzeslage ist undurchsichtig und deshalb gefährlich für JEDERMANN - auch für Polizeibeamte.

Mit freundlichen Grüßen

 i. A.

Deshalb - weg mit Gesetzen und Verordnungen die keine klare Definition beinhalten und für niemanden nachvollziehbar sind. Für Inländer wie für Ausländer. Mögen diese der Presse oder auch einer anderen Berufsgruppe angehören. Einem schlafenden Betrunkenen (mit Autoschlüssel in der Hose) könnte ja sonst auch im Rahmen der "Schleierfahndung" unterstellt werden er würde betrunken Auto fahren. NEIN erst bei Verwendung des Autoschlüssel tritt der Missbrauch ein und nicht vorher - und so verhält es sich auch bei einem Dokument. Spielkarten dürfen "derzeit" auch nicht eingezogen werden, obwohl damit Missbrauch betrieben werden kann. Die Liste der Beispiele wäre vielfältig und unendlich lange. 

Nur die sogenannte "Schleierfahndung" verleitet Beamte zu derartigem handeln. Denn "Macht" kann hier mit jeder Begründung zur "Abwehr von Missbrauch" eingesetzt werden.